Seitentitel: Satzung der Deutsch-Algerischen Gesellschaft e.V.


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§ 1
Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Algerische Gesellschaft (im folgenden Gesellschaft genannt). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.
  3. Der Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und der Ausbau der deutsch-algerischen Beziehungen auf allen Gebieten, insbesondere auf wirtschaftlichem, kulturellem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet, durch Treffen und Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Besuche von Delegationen, Reisen von Jugendlichen, Studentenaustausch usw., um die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Völkern und Ländern zu vertiefen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod;
    2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres möglich ist;
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 3
Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Ehrenpräsidenten, dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem Generalsekretär und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Ein Ehrenpräsident ist der jeweilige algerische Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland.
    Der zweite Ehrenpräsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die gewählten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Die Gesellschaft wird nach innen und außen durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Präsident oder ein Vizepräsident sein muss.
  5. Die Amtsdauer des Vorstands erlischt erst mit der Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister.
  6. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung eines Vizepräsidenten zusammen und ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei ordentliche Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  7. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorstand bestimmt die Organisation der Gesellschaft und erlässt eine Geschäftsordnung. Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für bestimmte Fragen Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden, Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen die ständige Mitarbeit bei der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zu ermöglichen.

§ 4
Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 5, höchstens 20 Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand auf zwei Jahre ernannt und bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzt.
  2. Der Beirat wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens zweimal im Jahr einberufen, um mit dem Vorstand die Angelegenheiten der Gesellschaft zu beraten und für die weitere Arbeit Anregungen zu geben.
  3. Vor der Entscheidung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaft soll der Beirat gehört werden.
  4. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder 1/4 der Mitglieder oder 20 Mitglieder die Eiberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen.

§ 6

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung;
    2. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
    3. die Art und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    4. die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
    5. der Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund;
    6. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
    7. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    8. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden;
    9. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft.
  2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.

§ 7
Entlastung des Vorstands

  1. Die Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Satzungsänderung und Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen an einen vom Vorstand zu bestimmenden deutschen Wohlfahrtsverband der der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege angehört. Dieser Wohlfahrtsverband hat das Gesellschaftsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken in Algerien zuzuführen.

§ 9

Die Vorstandsmitglieder – in vertretungsberechtigter Zahl werden bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies

  1. vom Vereinsregister für die Eintragung des Vereins
  2. vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit
verlangt werden sollte.

Bonn, den 26. August 1987

Die Gründungsmitglieder:

Martin Forstner R. Sprung
M. Dumann G. Kampmann-Habich
Fritz Fliszar Amor Benghezal
Dieter Thomae Ruchdi Ben Merabet
Hildegard Kraus G. Böckermann
Hans-Jürgen Wischnewski
Dr. Helga Walter

Satzungsänderung

§ 3.3.(1) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten bilden……
wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. November 2001 geändert in
Die gewählten Vorstandsmitglieder bilden …

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